Arbeitnehmerüberlassung

Fakten zur Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit oder Leiharbeit) wird der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer) vom Arbeitgeber dem sogenannten Verleiher an einen Dritten zur Arbeitsleistung abgetreten. Hierbei entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Leiharbeiter, dem Verleiher und dem Entleiher.

Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich geregelt

Geregelt wird dieses Arbeitsverhältnis durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht zwischen Leiharbeiter und Verleiher und unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung bei der Arbeitnehmerüberlassung wird nicht beim Verleiher sondern beim Entleiher geleistet. Den Arbeitsschutz und das Weisungsrecht liegen beim Entleiher. Pflichtwidriges Verhalten darf dagegen nur der Arbeitgeber also der Entleiher belangen. Der Arbeitsvertrag bei der Arbeitnehmerüberlassung enthält dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitsvertrag. Beim Entleiher entfallen arbeitsrechtliche Ansprüche, da jegliche vertragliche Bindungen zum Arbeitnehmer fehlen. Wenn der Vertrag der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Entleiher und Verleiher jedoch unwirksam ist, führt dies zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher ein fiktives Arbeitsverhältnis zustande kommt. So könnte der Entleiher beispielsweise für vom Verleiher nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Dies ist die sogenannte Subsidiärhaftung.

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