Krankheit

Fakten zur Krankheit

Die Entgeltfortzahlung während eines Krankheitsfalles wird in Deutschland im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG auch EFZG) geregelt. Sofern nicht in einem geltenden Tarifvertrag andere Vereinbarungen getroffen wurden, gilt dieses Gesetz für alle Arbeitnehmer. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sieht das Gesetz für Arbeitnehmer und Auszubildende eine Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen vor. Danach besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Auch Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zu den Teilzeitkräften werden auch Ferienaushilfen, Studentenjobs und Minijobs auf 400 Euro Basis gerechnet.

Vorausetzung zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  • Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss seit mindestens vier Wochen bestehen. In bestimmten Tarifverträgen wie z.B. beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist dieser Punkt unbedeutend.
  • Der Arbeitnehmer muss tatsächlich arbeitsunfähig sein. Das bedeutet, dass er zu seiner geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage ist.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muss aufgrund einer Krankheit entstanden sein.
  • Der Arbeitnehmer darf seine Arbeitsunfähigkeit nicht selber verschuldet haben. Hiermit ist ein „grober Verstoß“ gemeint ist.

Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet in der Regel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn dem Arbeitnehmer in Folge seiner Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt, gilt dieser Grundsatz nicht

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