Tarifrecht

Fakten zum Tarifrecht

Das Tarifrecht hat seine Grundlage in Art. 9 Grundgesetz (GG). Danach genießen beide Tarifvertragsparteien, also die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände, dieselben Rechte. So haben beispielsweise beide entsprechende Rechte in einem Arbeitskampf. Dem Streik von Seiten der Gewerkschaften steht auf Seiten der Arbeitgeberverbände das Mittel der Aussperrung gegenüber. Die Tarifvertragsparteien genießen Tarifautonomie, das bedeutet, dass sich der Staat bei Arbeitskämpfen neutral zu verhalten hat.

Den gesetzlichen Rahmen des Tarifrechts bildet das Tarifvertragsgesetz. Ein Tarifvertrag ist auf das einzelne Arbeitsverhältnis unmittelbar anzuwenden, sofern beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind, d.h. Mitglied einer Gewerkschaft bzw. eines Arbeitgeberverbandes sind, oder der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde. Ein Tarifvertrag kann aber auch durch einzelvertragliche Bezugnahme auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

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