Ausschluss- oder Verfallklauseln in Arbeits- und Tarifverträgen – Das Aus für jegliche Ansprüche?

Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, bewirken grundsätzlich, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, wenn Sie nicht zeitnah geltend gemacht werden. Davon sind häufig Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung (auch Überstundenvergütung, Urlaubsansprüche, etc.) betroffen.

Ausschussfristen müssen aber, um wirksam zu sein, für beide Seiten, also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gelten.

Außerdem müssen die Ausschussfristen in Arbeitsverträgen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mindestens 3 Monate betragen. Sie sind meist 2-stufig, d.h. innerhalb von 3 Monaten nach Entstehen des Anspruchs müssen die Ansprüche zunächst schriftlich, bzw. in Textform (auch E-Mail) gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend gemacht werden. Reagiert der Vertragspartner darauf nicht oder lehnt er die Ansprüche ab, muss der Anspruchsteller Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Für alle nach dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsverträge gilt, dass darin geregelte Ausschluss- oder Verfallklauseln Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn von der Ausschlussfrist ausdrücklich ausnehmen müssen. Tun sie dies nicht, sind diese insgesamt unwirksam, das heißt, dass sämtliche Ansprüche – also auch solche, die sich nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn beziehen – nach Ablauf der Ausschlussfrist weiterhin durchsetzbar bleiben (vgl. BAG Urteil vom 18.09.2018 9 AZR 162/18).

Anders hat das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf tarifvertragliche Ausschlussklauseln entschieden. Zunächst einmal können tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen auch kürzer sein als 3 Monate.

In Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn gilt laut Bundesarbeitsgericht, dass eine Ausschlussfrist im Tarifvertrag, auch wenn diese den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, für alle anderen Ansprüche trotzdem wirksam ist. Lediglich Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn können auch nach Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist noch durchgesetzt werden (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 2018, Az: 5 AZR 377/17).

Fazit: Auch wenn sich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag Ausschlussklauseln finden, können einzelne Ansprüche unter Umständen noch durchsetzbar sein. Es sollte daher immer genau hingeschaut werden, bzw. anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor die Ansprüche endgültig aufgegeben werden.

Gesa Bendfeldt

Rechtsanwältin