Angemessenheit eines Nachtzuschlags

BAG zur Angemessenheit eines Nachtzuschlags

Gem. § 6 Abs. 5 ArbZG hat ein Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet, einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage, sofern keine tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden.

Was aber ist angemessen?

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Lücke nunmehr mit Urteil vom 09. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14 geschlossen und entschieden, dass regelmäßig ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen sei. Bei Dauernachtarbeit erhöhe sich dieser Anspruch sogar auf 30 %.

Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer, der im Paketlinientransportdienst tätig ist. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Der Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden. Dieser zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr jeweils nur einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn i.H.v. zuletzt 20%. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 % vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Das BAG gab dem Kläger nun Recht. Dabei führte das Gericht aus, dass durchaus auch eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht komme, wenn etwa eine spürbar geringere Arbeitsbelastung durch Bereitschaftsdienst bestehe. Allerdings müssten höhere Belastungen auch zu einem entsprechend höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liege nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöhe sich der Anspruch daher regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, stehe ihm ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 30 % zu. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob der Kläger etwa schon einen verhältnismäßig hohen Stundenlohn erhalte. Jedenfalls hätten im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass in dem Stundenlohn bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten gewesen sei.

Fazit:

Damit dürfte nun klar sein, dass jedem Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet und auf dessen Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. in der Regel 25 % hat. Wer weniger bekommt, sollte seinen Vertrag prüfen lassen und ggf. von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Anpassung verlangen.

Gesa Bendfeldt
Rechtsanwältin