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Neues Urteil des BAG zur sachgrundlosen Befristung

Interessant ist ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur sachgrundlosen Befristung vom 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16).

Zuletzt hatte die SPD in der Regierungskoalition versucht durchzusetzen, dass die sachgrundlose Befristung ganz abgeschafft wird. Stattdessen soll die sachgrundlose Befristung nun zukünftig anstatt für 24 Monate nur noch längstens für 18 Monate zulässig sein. Bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage ist jedoch klar, dass eine sachgrundlose Befristung jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn nicht schon zuvor zwischen dem Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, egal ob befristet oder unbefristet (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

Im Jahre 2011 hatte das BAG dieses Verbot insofern eingeschränkt, indem es entschied, dass Vorbeschäftigungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, hierbei nicht zu berücksichtigen seien, d.h. nach einer Pause von mehr als 3 Jahren durfte ein Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer durchaus erneut ohne Sachgrund befristet einstellen.

Dieser Auslegung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht allerdings durch eine Entscheidung vom 06.06.2018 eine Absage erteilt und klargestellt, dass der Gesetzgeber bewusst keine zeitliche Begrenzung des Verbots vorgegeben habe.

Aufgrund dessen musste das BAG nun seine Rechtsprechung ändern und hat entsprechend entschieden, dass eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, die bereits 8 Jahre zurücklag, einer sachgrundlosen Befristung eines erneuten Arbeitsverhältnisses entgegenstehe.

Der klagende Arbeitnehmer bekam daher mit seiner Klage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass die Befristung unwirksam sei, Recht sodass sein Arbeitsverhältnis nunmehr unbefristet ist und fortbesteht.

Ein Hintertürchen hat das BAG dabei allerdings noch offen gelassen: Wenn die frühere Beschäftigung zum Beispiel sehr lange zurückliege, anders geartet oder nur von kurzer Dauer gewesen sei, könne eventuell doch eine erneute Befristung zulässig sein. 8 Jahre reichten dafür nach Auffassung des BAG jedoch nicht aus.

Gesa Bendfeldt

Rechtsanwältin