Buchführungspflicht

Fakten zur Buchführungspflicht

Kaufleute sind verpflichtet, über ihre Geschäftsvorgänge lückenlos Buch zu führen. Die Beschaffenheit der Buchführung ist in § 238 HGB und im § 145 AO (Abgabenordnung) geregelt. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, „dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“ Auch steuerrechtlich besteht gem. §§ 140 ff. AO (Abgabenordnung) eine Buchführungspflicht. Für Gewerbetreibende besteht auch, wenn sie nicht Kaufleute sind, eine Buchführungspflicht, wenn sie jährlich einen Gewinn von mehr als 50.000,00 EUR erzielen.

 

Buchführungspflicht umfasst:

–         die Ermittlung des Gewinns nach §4 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) – Betriebsvermögensvergleich

–         die Erstellung eines Jahresabschlusses als Bilanz und als Gewinn- und Verlustrechnung

–         die Erstellung einer doppelten Buchführung

Freiberufler und Kleingewerbetreibende unterliegen nicht der Buchführungspflicht.

 

Unsere Kontaktdaten bei weiteren Fragen zur Buchführungspflicht

Wir beraten Sie gerne und ausführlich zur Buchführungspflicht. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: