Frachtgeschäft

Fakten zum Frachtgeschäft

Das Frachtgeschäft ist ein Vertrag, bei dem sich ein Frachtführer (Transportunternehmer) sich verpflichtet,  ein bestimmtes Frachtgut zu einem Bestimmungsort zu befördern und dieses an einen bestimmten Empfänger abzuliefern. Der Absender verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Fracht, also des Entgelts für die Beförderung. Das Frachtgeschäft ist gesetzlich geregelt in den §§ 407 ff. HGB.

 

Abgrenzung zum Speditionsgeschäft

Umgangssprachlich werden die Begriffe Fracht- und Speditionsgeschäft häufig synonym verwendet. Handelsrechtlich sind sie jedoch zu unterscheiden. Während der Frachtführer lediglich die Beförderung des Frachtgutes ausführt, übernimmt der Spediteur die gesamte Organisation des Transportes, d.h. er wählt das Beförderungsmittels (z. B. Bahn oder LKW) aus, beauftragt die ausführenden Unternehmer und kümmert sich um die Versicherung der Gutes. Der Spediteur hat aber auch die Möglichkeit des Selbsteintrittes (§ 458 HGB), darf also das Gut auch selbst transportieren.

 

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