Gewährleistung (auch Mängelrecht)

Fakten zur Gewährleistung

Die Gewährleistung regelt die Ansprüche, die einem Käufer im Rahmen eines abgeschlossenen Kaufvertrags zustehen, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat. Im Gegensatz zur Garantie, die freiwillig ist, ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben. Im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht werden die Rechte aufgeführt, die dem Käufer bzw. dem Besteller (Werkvertragsrecht) beim Vorliegen eines Mangels zustehen.

Mängelrechte sind:

im Kaufrecht:

Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),

  1. Rücktrittsrecht (§§ 440,  323,  326 Abs. 5 BGB),
  2. Minderung (§ 441 BGB),
  3. Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB),
  4. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

im Werkvertragsrecht:

Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB),

  1. Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637 BGB),
  2. Rücktrittsrecht (§§ 636, 323 und 326 Abs. 5  BGB),
  3. Minderung (§ 638 BGB),
  4. Schadensersatz (§§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB),
  5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)

Unsere Kontaktdaten beim Thema Gewährleistung

Gewährleistungsrechte gibt es auch im Bereich von Miet-, Reise- und Schenkungsverträgen. Wir beraten Sie kompetent und ausführlich bei Fragen zum Thema Gewährleistung. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten:

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