KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

Fakten zu Kommanditengesellschaften auf Aktien

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder kurz KGaA werden Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander verbunden. Die KGaA ist als Unternehmensform eine Aktiengesellschaft, die anstelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt. Die Unternehmensform der KGaA weist zwar Merkmale einer Personengesellschaft auf, sie ist jedoch eine Kapitalgesellschaft und ist in ihrem Wesen eine rechtsfähige juristische Person. Weiterhin ist die KGaA eine Handelsgesellschaft und damit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Oft taucht Die KGaA als GmbH & Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA auf. Wenn die KGaA in dieser Gestaltung auftaucht, haftet regelmäßig keine natürliche Person unbeschränkt.

 

Grundstruktur einer Kommanditengesellschaften auf Aktien KGaA

An der KGaA beteiligen sich zwei verschiedene Gesellschaftertypen.

  • Zum einen gibt es die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär oder Vollhafter) die im Wesentlichen dem Personengesellschaftsrecht unterliegen. Nach dem Handelsgesetzbuch sind Sie geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Es gibt jedoch die Möglichkeit einzelne persönlich haftende Gesellschafter jedoch durch Satzungsbestimmungen von der Geschäftsführung und Vertretung auszuschließen.
  • Die Kommanditaktionäre einer KGaA verfügen über die gleichen mitgliedschaftlichen Rechte wie die Aktionäre einer AG. Sie bringen das Grundkapital der KGaA auf, welches dann in Aktien zerlegt wird. Die Kommanditaktionäre haften jedoch darüber hinaus nicht für Forderungen gegen die Gesellschaft.

 

Kapital einer Kommanditengesellschaften auf Aktien KGaA

Das Gesamtkapital einer KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Hierbei beträgt Das Grundkapital einer KGaA wie in einer AG mindestens 50.000 €. Bei der Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für Kapitalmaßnahmen gelten die aktienrechtlichen Regelungen. Für die Komplementäre einer KGaA gelten bei der Vermögenseinlage die personengesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

 

Unsere Kontaktdaten bei Fragen zur KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

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