Rechtsanwalt Mietrecht Mietvertrag

Fakten zum Mietvertrag

Der Mietvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung zweier Parteien (Vermieter und Mieter) zur zeitweisen und entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Nutzung der gemieteten Sache zu gewähren. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Mögliche Mietgegenstände sind unbewegliche, sowie bewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind. Für das Mietrecht allgemein gelten die §§ 535 bis 548 BGB, speziell für die Wohnraummiete finden die §§ 549 bis 580a BGB Anwendung.

 

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