Partenreederei

Fakten zur Partenreederei

Die Partenreederei ist eine Gesellschaftsform des deutschen Seehandelsrechts und wird folgendermaßen definiert:

 

  • Sobald von mehreren Personen ein gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt verwendet, so besteht gemäß des Seehandelsrechts eine Reederei.
  • Sollte das Schiff einer Handelsgesellschaft gehören, wird dieser Fall durch die Vorschriften über die Reederei nicht berührt.

 

Die Partenreederei darf ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs durch die Seefahrt gegründet und geführt werden.

 

Die Partenreederei muss aus mehreren Gesellschaftern bestehen. Sobald nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter nur noch ein Mitglied der Gesellschaft übrig bleibt, hört die Gesellschaft automatisch auf zu bestehen. Der Verbleibende Gesellschafter wird in dem Fall als Alleinreeder im Sinne des Handelsgesetzbuches gehandelt.

 

Die Partenreederei besteht im gemeinschaftlichen Besitze eines Schiffes. Eine Partenreederei die kein Schiff darf nicht bestehen. Die Gesellschaft darf aber auch kein zweites Schiff dazu erwerben. In dem Fall muss eine zweite Partenreederei gegründet werden. Sollte die Partenreederei ihr Schiff verlieren, führt das ebenfalls zum Ende der Gesellschaft.

 

Unsere Kontaktdaten bei Fragen zur Partenreederei

Sie haben Fragen zur Partenreederei? Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zum Thema Partenreederei. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen von Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: