Säumniszuschlag

Rechtsanwalt Steuerrecht Säumniszuschlag

Fakten zum Säumniszuschlag

Beim Säumniszuschlag handelt es sich um eine Zusatzabgabe, die bei verspäteten Zahlungen auf Gebühren, Beiträge und Steuern erhoben wird. Bei Gebühren kann von der Erhebung abgesehen werden. Bei Beiträgen und Steuern hat die festsetzende Behörde keinen Ermessensspielraum. Das bedeutet, dass von der Erhebung der Säumniszuschläge nicht abgesehen werden kann. Säumniszuschläge sollen die Bürger zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen anhalten. Außerdem soll der Säumniszuschlag dafür sorgen, dass Mehrkosten, die durch Mahn- und Überwachungsarbeiten entstehen, abgedeckt werden. Aus persönlichen oder sachlichen Gründen kann die Erhebung von Säumniszuschlägen unwirksam sein.

 

Erlass des Säumniszuschlages bei:

  • plötzlicher Erkrankung des Zahlungspflichtigen, sofern er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert ist und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen,
  • einem bisher pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist.
  • Erhebung von Säumniszuschlägen für einen Zeitraum, in dem der Zahlungspflichtige zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig war.
  • Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass oder eine zinslose Stundung für die zu zahlende Hauptschuld. Das gilt auch, wenn kein Antrag auf Erlass oder Stundung gestellt wurde.

 

Dagegen liegt kein sachlicher Grund zum Erlass vor, wenn ein ursprünglicher Festsetzungsbescheid abgeändert wurde. § 240 Abs. 1 S. 4 der Abgabenordnung (AO) bestimmt eindeutig, dass die Abänderung eines Festsetzungsbescheides nicht zu einer Änderung von festgesetzten Säumniszuschlägen führt.

 

Unsere Kontaktdaten zum Thema Säumniszuschlag

Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zum Thema Säumniszuschlag. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: