Rechtsanwalt Steuerrecht Solidaritätszuschlag

Fakten zum Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird als eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben. Da das Aufkommen allein dem Bund zusteht,  bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es besteht jedoch ein Solidarpakt zwischen Bund und Ländern. Hierbei hat man sich darauf geeinigt, dass den ostdeutschen Bundesländern für den Abbau teilungsbedingter Sonderlasten besondere Finanzmittel im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zur Verfügung gestellt werden. Ursprünglich wurde die Einführung des Solidaritätszuschlages vornehmlich mit der Finanzierung der deutschen Einheit begründet. Einahmen aus dem Solidaritätszuschlag sind jedoch grundsätzlich nicht zweckgebunden.

 

Höhe des Solidaritätszuschlags

Derzeit beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Lohnsteuer/Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Er wird jedoch erst erhoben, sobald die Jahreseinkommensteuer 972,00 € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.944,00 €) übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, steigt der Solidaritätszuschlag beständig an und erreicht ab 1.340,69 €/2.681,38 € den Höchstsatz von 5,5 %. In Lohn- und Gehaltsabrechnungen wird auf die abgeführte Lohnsteuer ein pauschaler Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.

 

Unsere Kontaktdaten zum Thema Solidaritätszuschlag

Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zum Thema Solidaritätszuschlag. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: