Versteigerung

Fakten zur Versteigerung

Die Versteigerung oder Auktion ist ein Verkauf mit einer besonderen Art der Preisermittlung. Hierbei werden durch die potentiellen Käufer Gebote auf das zu versteigernde Objekt abgegeben. Das höchste Gebot bekommt bei der Versteigerung den Zuschlag für den Kauf, d.h. durch den Zuschlag kommt der Kaufvertrag zustande (§ 156 BGB). Während der Versteigerung müssen die Versteigerungsbedingungen für jedermann zugänglich sein und auch im Auktionssaal ausliegen. Grundsätzlich werden die Versteigerungsbedingungen bereits im Auktionskatalog abgedruckt. Der Auktionator ist bei einer Versteigerung verpflichtet, die Versteigerungsbedingungen bei sich zu haben und auf deren Zugänglichkeit hinzuweisen. Gesetzlich ist die Versteigerung in § 156 BGB geregelt. Bei einer gewerblichen Versteigerung findet zusätzlich § 34b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung. Ein wirksamer Vertrag kommt grundsätzlich auch bei Internetversteigerungen (z.B. eBay) zustande. Auf solche Verträge finden jedoch die Vorschriften der §§ 156 BGB und 34b GewO keine Anwendung. Vielmehr sind bei Geschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher die Vorschriften zum Fernabsatz anwendbar.

Unsere Kontaktdaten beim Thema Versteigerung

Wir beraten Sie kompetent und ausführlich bei Fragen zum Thema Versteigerung. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten:

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