Urteil des EuGH zur Altersdiskriminierung

Mit Urteil vom 8. September 2011 , Az. C 297/10 und C 298/10, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass tarifliche Vergütungsgruppen, die nach Lebensalter gestaffelt sind, eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters darstellen. Der EuGH hatte aufgrund von zwei Vorlagebeschlüssen des Bundesarbeitsgerichts darüber zu entscheiden, ob die tariflichen Entgeltregelungen des alten BAT gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen und ob sich diese Benachteiligung auch in der besitzstandswahrenden Überleitung der Beschäftigten in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fortsetzt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung von Gehaltsstufen allein aufgrund des erreichten Lebensalters eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie der EU vom 27.11.2000 darstellt. Die Regelung sei insbesondere zur Erreichung des Ziels, die Berufserfahrung bei der Entgeltpolitik zu berücksichtigen nicht geeignet und daher nicht angemessen, denn es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Berufserfahrung und dem Lebensalter.
Dies gelte nicht für die Regelungen des TVöD. Diese knüpfen im Unterschied zu den Regelungen des BAT nicht mehr an das Lebensalter, sondern an die Berufserfahrung an. Sofern mit der tarifvertraglichen Überleitung der Beschäftigten aus dem BAT das Ziel verfolgt wurde, erworbene soziale Besitzstände zu wahren, sei dies allerdings nicht zu beanstanden, da die Mehrheit der übergeleiteten Beschäftigten ohne die Überleitung erhebliche Einkommenseinbußen erlitten hätten. Eine Klägerin, die als ehemalige Angestellte nach BAT in den TVöD übergeleitet worden ist, hat daher im Ergebnis keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.
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