Abfindung

Fakten zur Abfindung

Abfindungen sind immer wieder ein brisantes Thema des Arbeitsrechts. Mitarbeiter haben teilweise jahrelang für Unternehmen gearbeitet und wollen eine Honorierung. Abfindungen sind im deutschen Arbeitsrecht Einmalzahlungen, die aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Im Kündigungsschutzgesetz ist ein Anspruch auf Abfindungszahlungen grundsätzlich nicht vorgesehen da der Gesetzgeber auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses abzielt.

Höhe der Abfindung

Grundsätzlich richtet sich die Höhe einer auszuhandelnden Abfindung nach dem bestehenden Prozessrisiko für den Fall einer gerichtlichen Konfrontation. Die Höhe der Abfindung wird also erheblich vom Verhandlungsgeschick des Anwalts bestimmt. Einen Anhaltspunkt für die Höhe einer Abfindung bietet die Vorschrift des § 1a KSchG, wonach  als Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr vorgesehen ist. Dabei wird ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten als ganzes Jahr gewertet.

Abfindungsanspruch

Sobald der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat, sieht seit dem 1. Januar 2004 das Kündigungsschutzgesetz im § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch für den Arbeitnehmer vor. Der Abfindungsanspruch setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber in der notwendigen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer, sobald die dreiwöchige Klagefrist verstrichen ist, Anspruch auf die Abfindung hat.Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bendfeldt aus Hannover gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!