Abgeltungsteuer
Fakten zur Abgeltungssteuer
Mit der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge und Veräußerungserlöse besteuert. Sie ist eine Quellensteuer, da die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle, in der Regel durch das Kreditinstitut, das das Kapital verwaltet, einbehalten und anonym abgeführt wird.
Berechnung der Abgeltungssteuer
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % der Kapitalerträge, unabhängig von deren Höhe. Die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer ist mit der Abgeltungsteuer grundsätzlich abgegolten. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag erhoben, der 5,5 % der Abgeltungssteuer beträgt. Steuermindernd wirkt sich allein derSparer-Pauschbetrag i.H.v. 801,00 EUR aus. Darüber hinaus können Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Die Abführung der Quellensteuer durch das Kreditinstitut bis zur Höhe des Pauschbetrages lässt sich nur durch Erteilung eines Freistellungsauftrages verhindert werden. Andernfalls muss sich der Steuerzahler die abgeführte Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen.
Unsere Kontaktdaten zum Thema Abgeltungsteuer
Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zum Thema Abgeltungsteuer. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten:
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