Abschreibung (AfA)

Fakten zur Abschreibung (AfA)

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA oder Abschreibung) wird im deutschen Steuerrecht die ermittelte Wertminderung von Objekten des Anlagevermögens bezeichnet. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eingesetzt, um Einkünfte zu erzielen, bewirken Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Vermögensminderung für den Steuerpflichtigen. Es findet lediglich eine Umschichtung des Vermögens statt. Das Anlagevermögen steigt und der Kassenbestand oder das Bankguthaben wird vermindert. Der Wert eines abnutzbaren Wirtschaftsguts sinkt natürlich mit der Zeit. Die AfA vermindert das Vermögen. Abgesetzt wird hierbei ein Teil der Anschaffungskosten, der sich bei einer Verteilung der Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die AfA verringert die Einkünfte des Steuerpflichtigen, welche wiederum Grundlage des zu versteuernden Einkommens sind und wirkt sich somit Steuer mindernd aus.

 

Verschiedene Arten von Abschreibungen:

lineare AfA:

Bei der linearen AfA wird ein Wirtschaftsgut gleichmäßig über die Jahre der geplanten Nutzungsdauer abgeschrieben. Dazu werden die Anschaffungs-

/Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer geteilt.

 

degressive Abschreibung:

Bei der degressiven Abschreibung wird ein gleichmäßiger Abschreibungssatz auf den jeweiligen Restwert des Wirtschaftsgutes angewendet.

 

Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG):

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einen Wert von 410 € (Netto-Anschaffungskosten ohne MWSt.) nicht überschreiten. Diese Wirtschaftgüter können im Jahr ihrer Anschaffung voll abgeschrieben werden.

 

Sonderabschreibung:

Sonderabschreibungen von 40% der Anschaffungskosten/Herstellungskosten können zusätzlich zur Normalabschreibung von kleinen und mittleren Unternehmen geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt wird (§ 7g EStG).

 

Teilwertabschreibung:

Diese Abschreibungsart bezeichnet eine außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf den am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert. Diese Art der Abschreibung kommt bei dauerhafter Wertminderung eines Wirtschaftsgutes zur Anwendung und wird zusätzlich zur Normalabschreibung vorgenommen.

 

Unsere Kontaktdaten zum Thema Abschreibung (AfA)

Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zum Thema Abschreibung (AfA). Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten:

 

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