Kündigungsschutz

Fakten zum Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht erschwert die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und wird im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Hierbei ist zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Kündigungsschutz zu unterscheiden.

Gründe für den Kündigungsschutz

Beim allgemeinen Kündigungsschutz hat der Gesetzgeber bestimmte Kündigungsgründe als zulässig erachtet. So können nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Jeder andere Grund führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber außerdem eine Sozialauswahl durchführen, das bedeutet, dass er zunächst diejenigen auswählen muss, die aufgrund ihrer sozialen Situation am geringsten durch die Kündigung belastet werden. Auswahlkriterien sind hierbei z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine evtl. Schwerbehinderung der Arbeitnehmer. Auch muss der Arbeitgeber vor einer betriebsbedingten Kündigung prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder im Unternehmen weiterbeschäftigen kann.

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass der Gesetzgeber die Kündigung bestimmter Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig gelten, ausgeschlossen oder erschwert hat. Dies sind insbesondere:

  • Verbot der Kündigung von werdenden Müttern bis vier Monate nach der Entbindung gem. § 9 Mutterschutzgesetz ( MuSchG);
  • Die Kündigung von Schwerbehinderten ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erlaubt.
  • Verbot der ordentlichen Kündigung von Auszubildenden nach Ende der Probezeit gem.  § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
  • Verbot einer ordentlichen Kündigung während der Elternzeit oder während der Zeit der Pflege eines nahen Angehörigen gem. § 18 BEEG und § 5 Pflegezeitgesetz.
  • Verbot einer ordentlichen Kündigung während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG.
  • Verbot einer ordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, von Mitgliedern von Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern zum Betriebsrat gem.  § 15 KSchG. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich (§ 103 BetrVG).
  • Verbot der ordentlichen Kündigung von Personalratsmitgliedern, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz
  • Verbot einer ordentlichen Kündigung von Schwerbehindertenvertretern gemäß § 96 SGB IX
  • Verbot der ordentlichen Kündigung von Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 f  Abs. 3 BDSG

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bendfeldt aus Hannover gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!