Öffentlicher Dienst

Fakten zum öffentlichen Dienst

Unter dem Begriff öffentlicher Dienst versteht man die Tätigkeiten von Beamten, Richtern, Soldaten, sowie von Angestellten in öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen.

Kirchen haben zwar den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften, aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen gehören sie jedoch nicht zum öffentlichen Dienst. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gilt bei der Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst das Prinzip der Bestenauslese.

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