Teilzeitarbeit

Fakten zur Teilzeitarbeit

Von Teilzeitarbeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeitet als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer. In der Regel wird bei der Teilzeitarbeit die Wochenarbeitszeit, bei unregelmäßiger Arbeitszeit die Jahresarbeitszeit, von Arbeitnehmern desselben Betriebes mit der gleichen oder ähnlichen Tätigkeit miteinander verglichen.

Organisation der Teilzeitarbeit

  • Vereinbarung fixer Arbeitszeiten, die aber nicht der vollen Arbeitszeit entsprechen.
  • Erstellung flexibler Arbeitspläne, dabei muss bei der sogenannten „Arbeit auf Abruf“ die Mindeststundenzahl je Woche und Einsatz angegeben werden. Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet der Tätigkeit nachzukommen, wenn ihm der Einsatz vier Tage vor dem Einsatz angekündigt wurde.
  • An allen Arbeitstagen in der Woche wird im Vergleich zu Normalarbeitszeit in einem niedrigeren Umfang gearbeitet.
  • Die Anzahl der Arbeitstage ist niedriger als in der Regelarbeitszeit. An den Arbeitstagen werden aber die Stunden wie bei der Regelarbeitszeit geleistet.

Rechte im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit

In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer. Gem. § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten einen arbeitsgerichtlich einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

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