Franchising

Fakten zum Franchising

Franchising oder Konzessionsverkauf ist eine Mischung aus indirektem Verkauf und direktem Verkauf. Die Vertragsparteien beim Franchising nennt man Franchisegeber und Franchisenehmer. Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer sein Geschäftskonzept gegen Entgelt zur Verfügung. Bestandteile des Franchising sind beispielsweise Warenzeichen, Warenmuster, Geschmacksmuster und Know-how. Der Franchisenehmer verkauft seine Waren oder Dienstleistungen rechtlich selbständig, zahlt aber für die einheitliche Ausstattung, für den einheitlichen Namen und für ein Symbol oder für die Nutzung einer Marke, Gebühren an den Franchisegeber. Beim Franchise Konzept bildet der Franchisegeber den Franchisenehmer aus, überprüft die komplette Umsetzung seines Konzeptes und ist rechtlich befugt, dem Franchisenehmer Anweisungen zu erteilen.

 

Vorteile des Franchise Konzeptes für den Franchisenehmer:

  • Schnellere Aufstiegschancen am Markt, da das System und die Marke bekannt und etabliert sind.
  • Der Franchisenehmer besitzt häufig ein lokales Monopol.
  • Ein erprobtes Geschäftskonzept und ein komplettes Leistungspaket stehen zur Verfügung.
  • Durch langjähriges Marketing wurde ein gutes Image aufgebaut.
  • Die Kreditwürdigkeit bei Banken ist besser, da das unternehmerische Risiko geringer ist.
  • Der Franchisenehmer kann die Größenvorteile der Marke nutzen (z. B. bei Werbeaktionen oder Einkäufen).
  • Der Franchisenehmer bleibt selbstständiger Unternehmer.
  • Besserer Informationsaustausch.
  • Betriebsvergleiche sind möglich.
  • Effiziente Arbeitsabläufe haben sich in der Praxis schon bewährt.
  • Fortlaufende Schulungen und Weiterbildungen verbessern die Leistungen.
  • Evtl. Missstände können durch Kontrollen des Franchisegebers schneller erkannt und verändert werden.

 

Vorteile des Franchise Konzeptes für den Franchisegeber:

  • Der Franchisegeber kann die Bereitschaft des Franchisenehmers, als selbstständiger Unternehmer zu handeln, nutzen.
  • Ein vorhandener Betrieb der durch den Franchisenehmer übernommen wird, bleibt Geschäft und Kundenstamm erhalten.
  • Der Franchisegeber braucht selbst kein aufwändiges Filialsystem aufzubauen.
  • Vermarktung seines bewährten Systems und Know-hows mit relativ geringem Kapitalaufwand.
  • Direkter und Kapital schonender Marktzugang
  • Erzielung einer höheren Effizienz des Systems am Markt
  • Höhere Attraktivität für die Lieferanten.
  • Schnelleres Wachstum
  • Geringes wirtschaftliches Risiko.

 

Nachteile des Franchise Konzeptes für den Franchisenehmer:

  • Das eigene unternehmerische Handeln kann stark eingeschränkt sein.
  • Oft bestehen Verträge mit Abnahmezwang beim Franchisegeber.
  • Der Franchisenehmer zahlt oft hohe Franchisegebühren von bis zu 33% des eigenen Umsatzes
  • Es besteht die Gefahr eines eigenen Imageschadens durch Aktionen des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer
  • Der Franchisenehmer trägt trotz Allem das volle unternehmerische Risiko.

 

Nachteile des Franchise Konzeptes beim Franchisegeber:

  • Der Franchisegeber muss auf einen Teil des Ertrags verzichten.
  • Es besteht die Gefahr, dass das eigene Konzept und das Image durch Fehlverhalten von Franchisenehmern verwässert oder geschädigt werden kann.
  • Im Vergleich zu eigenen Filialen besteht eine geringere Markt-, Kunden- und Partnernähe.
  • Es besteht ein hoher Kontrollaufwand, wodurch entsprechend hohe Kosten entstehen.

 

Arbeitsrecht und Franchising

Das Arbeitsrecht spielt im Bereich des Franchising in zweierlei Hinsicht eine Rolle. Zum einen ist im Sinne des formellen Arbeitsrechts zu überprüfen, welche Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zuständig sind. Hierfür können je nach Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses die ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte zuständig sein. Nach Arbeitsgerichtsgesetz ist das Arbeitsgericht immer dann zuständig, wenn es sich bei dem Franchisenehmer um eine arbeitnehmerähnliche Person oder sogar um einen Arbeitnehmer handelt. Anhand von verschiedenen Kriterien, wie z.B. die Weisungsgebundenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit des Franchisenehmers, findet die Beurteilung statt.

 

Zum zweiten ist im Sinne des materiellen Arbeitsrechts festzustellen, ob ein Franchisenehmer als Arbeitnehmer zu qualifizieren und damit das materielle Arbeitsrecht auf ihn anwendbar ist. So kann der vermeintliche Franchisenehmer in den Genuss der Regelungen zum Urlaubsgeld, zur Entgeltfortzahlung und zur Arbeitszeit kommen. Der Beurteilung liegen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit und der sozialen Schutzbedürftigkeit. Für das formelle wie das materielle Arbeitsrecht gilt, dass die genannten Kriterien nur in Ausnahmefällen auf Franchisenehmer zutreffen.

 

Unsere Kontaktdaten bei weiteren Fragen zu Franchising

Wir beraten Sie gerne und ausführlich zu Fragen des Franchising. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: