Rechtsanwalt Steuerrecht Körperschaftsteuer

Fakten zur Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird auf den Gewinn von inländischen juristischen Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und Aktiengesellschaft), Genossenschaften oder Vereinen erhoben und beträgt derzeit 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG). Die Körperschaftsteuererklärung muss jährlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Nach stetigen Steuersenkungen hat das Aufkommen der Körperschaftsteuer nur noch einen geringen Anteil am Bundeshaushalt. Politische Parteien, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften sowie Unternehmen des Bundes, u.a. sind von der Körperschaftsteuer befreit.

 

Beschränkte und unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Bei der Körperschaftsteuer wird wie bei der Einkommensteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, d.h. sie müssen ihre gesamten Einkünfte im Inland versteuern, auch die im Ausland erzielten. Wenn weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland liegen, sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ihren inländischen Einkünften nur beschränkt steuerpflichtig, das heißt dass nur das in Deutschland erzielte Einkommen in Deutschland versteuert werden muss.

 

Unsere Kontaktdaten zum Thema Körperschaftsteuer

Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zum Thema Körperschaftsteuer. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: