Rechtsanwalt Mietrecht Kündigung

Fakten zur Kündigung

Nach dem deutschen Mietrecht muss man bei der Kündigung von Mietverträgen zwischen folgenden Kündigungsarten unterscheiden:

  • der ordentlichen Kündigung,
  • der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • der außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Besondere Kündigungsschutzvorschriften

In der Regel werden Mietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Verträge können von beiden Vertragsparteien durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Bei Zeitmietverträgen kann vor Ablauf der vereinbarten Befristung keine ordentliche Kündigung erfolgen. Hierbei kommt bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nur eine außerordentliche- oder fristlose Kündigung in Betracht. Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss ein Mietaufhebungsvertrages, dem jedoch beide  Vertragsparteien zustimmen müssen.

Kündigung des Mieters

Um einen unbefristeten Mietvertrag durch eine ordentlichen Kündigung zu beenden, müssen bestimmte Formen und Fristen eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Außerdem muss die Kündigung unmissverständlich sein. Unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses beträgt die gesetzlich Vorgeschriebene Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate. Im Mietvertrag kann jedoch auch eine kürzere Frist vereinbart werden.

Kündigung des Vermieters

Die Kündigungsfristen des Vermieters richten sich dagegen nach der Dauer des Mietverhältnisses.

  • Bei einem Mietverhältnis von bis zu 5 Jahren beträgt die Frist 3 Monate
  • Bei einem Mietverhältnis von 5-8 Jahren beträgt die Frist 6 Monate
  • Bei einem Mietverhältnis von mehr als 8 Jahren beträgt die Frist 9 Monate

Auch hier können jedoch vertraglich andere Fristen vereinbart werden. Selbst in dem Fall, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, steht dem Mieter das Recht zu, der Kündigung zu widersprechen. Ein gerechtfertigter Widerspruchsgrund wäre z.B. das die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde. Ein Widerspruch hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Der Widerspruch muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugegangen sein.

Außerordentliche fristlose Kündigung

Für den Fall einer außerordentlichen fristlosen Kündigungen bedarf es vorher einer Abmahnung durch den Vermieter. In Ausnahmefällen, wie z.B. wenn der Mieter andere Mieter beleidigt und diese außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt, bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.

Unsere Kontaktdaten bei Fragen zur Kündigung

Sie haben Fragen zur Kündigung? Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zur Kündigung. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten:

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