Sachmangel

Fakten zum Sachmangel

Ein Sachmangel spielt nicht zwingend auf Fehler oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften eines Produktes ab, sondern viel mehr auf die Beschaffenheit des Produktes. Hierbei ist entscheidend, was die Vertragspartner vereinbart haben. Im Kauf-Vertragsrecht wird zwischen 7  Sachmängeln unterschieden.

Verschiedene Sachmängel

  • Vereinbarte Beschaffenheit ist nicht gegeben (§ 434 I 1 BGB)
  • Fehlende Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 I 2, Nr. 1 BGB)
  • Fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 I 2, Nr. 2 BGB)
  • Unsachgemäße Montage (§ 434 II 1 BGB)
  • fehlerhafte Montageanleitung (§ 434 II 2 BGB)
  • Lieferung des falschen Produktes (§ 434 III 1. Alt. BGB)
  • Falsche Liefermenge (§ 434 III 2. Alt. BGB)

Unsere Kontaktdaten beim Thema Sachmangel

Wir beraten Sie kompetent und ausführlich bei Fragen zum Thema Sachmangel. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten:

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