Rechtsanwalt Steuerrecht Sonderausgaben

Fakten zu Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen, noch als solche behandelt werden. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen.

 

Als Sonderausgaben sind folgende Aufwendungen abziehbar:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in Höhe von bis zu 13.805 Euro abziehbar (Realsplitting, 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Renten und dauernde Lasten, sofern sie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a)
  • Die erhobene Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens 4.000 € je Kind) für Kinderbetreuungskosten sobald das Kind das dritte Lebensjahr erreicht hat, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, sofern diese Aufwendungen noch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt wurden.
  • zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Höchstgrenze liegt bei 4.000 € je Kind.
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Das gilt nicht, wenn die Ausbildung oder das Studium in einem Ausbildungsdienstverhältnis stattfindet, denn in diesem Fall sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.
  • 30 Prozent des Schulgeldes an einer staatlich anerkannten inländischen Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs-, und Verpflegungskosten, höchstens jedoch höchstens 5.000 €.
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind als Sonderausgaben abzugsfähig (bis 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte)
  • Vorsorgeaufwendungen für
    • Rentenversicherung
    • Arbeitslosenversicherung,
    • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung,
    • Krankenversicherung,
    • Pflegeversicherung,
    • Unfallversicherung
    • Haftpflichtversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Kapitallebensversicherung sofern sie vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde,
    • Lebensversicherung als Rentenversicherung gegen laufende Beitragsleistung ohne Kapitalwahlrecht,
    • Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, sofern dieses nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann (zu 88%)

 

Seit dem 1. Januar 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2005). Sie sind aber weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

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Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zum Thema Sonderausgaben. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: