Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch, beträgt mindestens 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche), bzw. 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Viele Arbeitnehmer haben jedoch durch entsprechende Regelungen entweder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch.

Schwerbehinderte haben einen zusätzlichen gesetzlichen Anspruch auf 5 weitere Arbeitstage pro Jahr. Auch hierbei handelt es sich um einen Mindestanspruch.

In einem neu begonnenen Arbeitsverhältnis erwirbt der Arbeitnehmer erstmalig nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Ist er in einem Kalenderjahr weniger als 6 Monate beschäftigt, so hat er nur Anspruch auf anteiligen Urlaub i.H.v. 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat.

Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs ohne Überstundenvergütung.

Der Arbeitnehmer darf in seinem Urlaub nicht anderweitig arbeiten und damit den Erholungszweck des Urlaubs gefährden.

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, sofern er ein ärztliches Attest vorlegt.

Der Urlaub darf auch nicht beliebig gestückelt werden, sondern Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, zusammenhängenden Urlaub zu bekommen und zwar mindestens 1 Mal im Jahr mindestens 12 Tage hintereinander.

Oft gibt es Streitigkeiten wegen des Zeitpunkts, zu dem der Arbeitnehmer Urlaub nehmen darf. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zwar die Bedürfnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen, allerdings darf der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen auch mal den Urlaub zu bestimmten Zeiten ablehnen. Insbesondere ist es oftmals schwierig, wenn z.B. in den Sommerferien plötzlich fast alle Arbeitnehmer im Betrieb gleichzeitig Urlaub nehmen wollen. Dann muss der Arbeitgeber eine Lösung finden, die möglichst allen Bedürfnissen gerecht wird.

Genehmigt der Arbeitgeber den Urlaub nicht wie vom Arbeitnehmer gewünscht, darf der Arbeitnehmer auf keinen Fall eigenmächtig den Urlaub nehmen. Dies kann einen Grund zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung darstellen. Notfalls, wenn der Arbeitgeber gar keinen Urlaub bewilligt und immer wieder dringende betriebliche Gründe ins Feld führt, muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht – bei Dringlichkeit auch im Wege der einstweiligen Verfügung – durchsetzen.

Grundsätzlich muss der Urlaub in Natura genommen werden und darf nicht in Geld ausgezahlt werden. Die einzige Ausnahme hierbei ist, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann.

Gesa Bendfeldt

Rechtsanwältin