Mutterschutz und Elternzeit

Für Schwangerschaft und Elternzeit gibt es besondere gesetzliche Vorschriften, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zu beachten sind. Die wichtigsten sollen hier kurz dargestellt werden.

1. Kündigungsschutz

Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung genießen werdende Mütter besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
Eine Kündigung ist verboten und damit unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Auch während der Elternzeit – ab dem Zeitpunkt, an dem an die Elternzeit verlangt worden ist – darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Ausnahmen bedürfen einer besonderen behördlichen Genehmigung.

2. Beschäftigungsverbot

Während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen, das sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert.
Unabhängig davon dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegen, wonach Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

3. Gestaltung des Arbeitsplatzes

Der Arbeitsplatz und der Arbeitsablauf müssen so gestaltet sein, dass Gefahren für Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter und des Kindes vermieden werden. Wenn die Arbeitnehmerin ständig stehen oder gehen muss, so ist ihr eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen zu geben. Bei ständig sitzenden Tätigkeiten, hat der Arbeitgeber kurze Unterbrechungen zu ermöglichen.

Außerdem dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

4. Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld, das Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schutzfristen vor und nach der Geburt des Kindes auf Antrag erhalten, beträgt pro Tag bis zu 13 EUR.
Den Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen täglichen Nettogehalt muss der Arbeitgeber dazuzahlen.
Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, jedoch zu Beginn der Schutzfristen in einem Arbeitsverhältnis stehen, also insbesondere geringfügig Beschäftigte, können Mutterschaftsgeld i.H.v. maximal 210 Euro vom Staat erhalten.

5. Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie ein leibliches oder ein Pflegekind in ihrem eigenen Haushalt betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Ausnahmsweise kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf einen Zeitraum bis zu Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
Beim Arbeitgeber muss der Wunsch nach Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich angemeldet werden, wobei auch erklärt werden muss, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

6. Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld besteht für Eltern, die Elternzeit nehmen und die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Das Elterngeld beträgt mindestens 67 Prozent des laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte, mindestens jedoch 300 EUR und höchstens 1.800 EUR.
Dabei kann ein Elternteil höchstens zwölf Monate Elterngeld bekommen. Für weitere zwei Monate kann Elterngeld bewilligt werden, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt.
Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, können zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren.
Beim ElterngeldPlus erhalten die Eltern doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe). Wenn beide Elternteile sich entscheiden, gleichzeitig für vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich auch die Betreuung ihres Kindes zu teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

7. Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist zulässig, sofern die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden beträgt.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
Soll die Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt werden, so muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vorher einen schriftlichen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen. Darin soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Über den Antrag soll innerhalb von vier Wochen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommen.
Der Arbeitgeber geltend machen, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen. Gegen die Ablehnung kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Beschäftigte in Kleinbetrieben bis zu 15 Arbeitnehmern oder deren Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Auch besteht kein Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit für eine Dauer von weniger als drei Monaten oder auf unter 15 Wochenstunden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Elterngeldstelle bei der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Jugend u. Familie, Elterngeld,
Ihmeplatz 5, 30449 Hannover, Telefon: 05 11 / 1 68 – 4 2786 oder an einen Rechtsanwalt.