Personalgespräch trotz Krankheit?

BAG entscheidet zum Personalgespräch trotz Krankheit

Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, während seiner Krankheit beim Arbeitgeber zu einem Personalgespräch zu erscheinen?

Nein, das muss er nicht, wie das Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 2016 entschieden hat.

Hintergrund war, dass ein Krankenpfleger aufgrund eines Unfalls längere Zeit arbeitsunfähig war. Zuletzt war er verletzungsbedingt – befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Als er von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 erneut arbeitsunfähig krank war, lud ihn der Arbeitgeber im Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Nachdem der Kläger seine Teilnahme unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ablehnte, übersandte ihm der Arbeitgeber erneut eine Einladung für den 11. Februar 2014 und forderte ihn auf, für den Fall einer erneuten Absage ein spezielles Attest vorzulegen, aus dem sich ergebe, dass er zur Teilnahme an dem Personalgespräch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei. Der Kläger lehnte jedoch die Teilnahme erneut ab, ohne ein solches Attest beizubringen. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Der Krankenpfleger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Damit hat er in allen Instanzen Recht bekommen.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers – so das Bundesarbeitsgericht umfasse auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb anberaumten Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). Während der Arbeitsunfähigkeit sei der Arbeitnehmer aber nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, müsse also auch nicht im Betrieb erscheinen.

Allerdings stellte das BAG auch klar, dass es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich verboten sei, mit einem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt zu treten, um mit ihm über die Möglichkeiten der Beschäftigung nach der Arbeitsunfähigkeit zu sprechen.  Er müsse aber ein berechtigtes Interesse daran haben und dieses benennen. Der Arbeitnehmer müsse allerdings nur dann im Betrieb erscheinen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und dem Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zumutbar sei.

In dem hier entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber jedoch keine Gründe dafür vorgetragen, warum das persönliche Erscheinen des Klägers unverzichtbar war. Daher hatte der Kläger zu Recht die Teilnahme an dem Gespräch verweigert und die Abmahnung war demnach unberechtigt, sodass der Arbeitgeber diese aus der Personalakte entfernen musste.

Gesa Bendfeldt

Rechtsanwältin