BAG Urteil zur Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung

Mit Urteil vom 08.09.2011, Az. 2 AZR 543/10 hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung des katholischen Chefarztes im Ergebnis für unwirksam erklärt.
Allerdings gesteht das BAG den Religionsgemeinschaften weiterhin das Recht zu, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses zu verlangen. Dem Dienstvertrag hatte die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse des Erzbischofs von Köln vom 23.09.1993 zugrunde gelegen, wonach von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet wird. Bei schweren Loyalitätsverstößen kommt eine Kündigung danach aus kirchenspezifischen Gründen in Betracht. Ein solcher Verstoß kann auch die Schließung einer nach dem Glaubensverständnis der katholischen Kirche ungültigen Ehe sein.
Der Kläger hatte sich in dem zur Entscheidung stehenden Fall nach der Scheidung von seiner ersten Frau zwei Jahre mit seiner jetzigen Frau unverheiratet zusammengelebt, was dem Arbeitgeber bekannt war. Nachdem der Arbeitgeber von der zweiten Hochzeit Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt fristgemäß.
Das BAG sah die Tatsache der Wiederverheiratung zwar als Loyalitätsverstoß an, der grundsätzlich geeignet wäre, eine Kündigung zu rechtfertigen. Jedoch müsse eine Interessenabwägung beider Vertragparteien stattfinden. Danach überwog hier nach Auffassung des BAG das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei spielte u.a. eine Rolle, dass der Arbeitgeber offensichtlich selbst nicht konsequent auf die Einhaltung seiner Prinzipien geachtet hat. So beschäftigte er u.a. nichtkatholische, wiederverheiratete Ärzte und hatte die nach dem Arbeitsvertrag ebenfalls unzulässige nichteheliche Lebensgemeinschaft des Arbeitnehmers über zwei Jahre hingenommen.
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